Allgemeine Geschäftsbedingungen

Tobias Volkmer Veranstaltungstechnik

1. Geltungsbereich

Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 01.07.2016 gültig und gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers (Tobias Volkmer). Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Der Eintrag des Auftragnehmers  beim Gewerbeamt erfolgte am 01.01.2014.


2. Vertragsart

Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienst-/ Werkverträge einzustufen.

3. Bestätigung

Eine Beauftragung für Arbeiten als Techniker/ Meister gilt nur durch eine weitere Auftragsbestätigung nach § 362 HGB. Diese Auftragsbestätigung wird produktions-/ projektbezogener Vertragsbestandteil.

Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung oder mittels Fax oder Mail sind für den Auftraggebenden bindend, für uns jedoch erst nach Auftragsbestätigung.
Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.

3.1 Rücktritt


Im Falle des Rücktritts durch den Mieter entstehen die folgenden Stornokosten:
bis 30 Tage vor Auftragsbeginn 20% der Vertragssumme,
bis 15 Tage vor Auftragsbeginn 40% der Vertragssumme,
bis 7 Tage vor Auftragsbeginn 60% der Vertragssumme, danach ist die volle Vertragssumme fällig

4. Haftung

Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach §823 BGB *2). Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.


5. Auftraggeber-Pflichten

(1) Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplante Einsatzzeiten zu informieren.

(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein:

– technischen Pläne und Zeichnungen

– Grundrisse – Bestuhlungspläne

– Flucht- & Rettungswegpläne

– Detailzeichnungen

– Bühnenpläne

– Beschallungspläne

– Beleuchtungspläne

– Berechnungen

– Energieanforderungen

– Materiallisten.

Sowie weitere relevanten Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich.

(3) Die Koordination der Arbeiten nach § 6 BGV – A1 unterliegt dem Auftraggeber.


6. Auftragnehmer Pflichten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer stillschweigen vereinbart.

 *2) Bürgerliches Gesetzbuch
 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse 
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse 
25. Titel - Unerlaubte Handlungen § 823 
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
7. Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten

Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen. Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.

8. Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis

Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand  zu vergüten, sofern nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde. Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax.
Etweige Instanthaltungs- und Wartungskosten sind bei der Dauervermietung nicht inbegriffen, womit, bei Defekten weitere kosten anfallen.

9. Bereitstellung von Material

Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/ der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE …), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten.

10. Arbeitszeit

Alle aufgeführten Preise sind auf eintägige Produktionen, maximale Arbeitszeit 10 Stunden, bezogen. Überstunden ab der 10. Stunde werden mit 10% des vereinbarten Tagessatz berechnet. Zusätzliche Leistungen, Nachtzuschläge, aber auch evtl. Rabatte für langfristige Produktionen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.

10.1

Bei mehrtätigen Veranstaltungen und unzumutbaren Anfahrtswegen von mehr als 1 Stunde stellt der Auftraggeber ein Unterbringung in einem Hotelzimmer pro Person und Nacht.

11. Arbeitssicherheit

Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.


12. Zahlungsziel

Die Bezahlung der Rechnung wird durch die Auftragsbestätigung geklärt.

13.Reisekosten und Auslagen
  1. Sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstehenden Reisekosten und sonstigen Auslagen werden vom Kunden getragen und gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Kosten für Bahn-, Flug-, Mietwagen-, Taxi- und sonstige Transportleistungen, Übernachtungen, Parkgebühren, Mautgebühren sowie weitere erforderliche Reiseaufwendungen.
  2. Für Bahnreisen wird grundsätzlich die Nutzung der Deutschen Bahn im Fernverkehr (ICE/IC/EC) zugrunde gelegt. Bei einer planmäßigen Reisezeit von bis zu zwei Stunden pro Strecke erfolgt die Abrechnung regelmäßig auf Basis der 2. Wagenklasse. Ab einer planmäßigen Reisezeit von mehr als zwei Stunden pro Strecke ist der Auftragnehmer berechtigt, Fahrten in der 1. Wagenklasse zu buchen und abzurechnen.
  3. Sofern Flugreisen zur Leistungserbringung erforderlich sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die aus seiner Sicht geeignete Flugverbindung auszuwählen. Dabei wird, soweit verfügbar und wirtschaftlich vertretbar, Lufthansa bevorzugt. Flüge werden grundsätzlich in der Economy Class gebucht. Bei Flugdauern von mehr als vier Stunden, kurzfristigen Buchungen oder aus betrieblichen Gründen ist der Auftragnehmer berechtigt, Premium-Economy-, Business-Class- oder vergleichbare Tarife zu nutzen.
  4. Reisezeiten gelten als leistungsbezogene Aufwände und können, sofern vertraglich vereinbart, gesondert nach dem jeweils gültigen Stundensatz oder einer gesondert vereinbarten Reisekostenregelung abgerechnet werden.
  5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die günstigste verfügbare Reisemöglichkeit zu wählen. Maßgeblich sind eine angemessene Balance aus Wirtschaftlichkeit, Flexibilität, Zuverlässigkeit, Arbeitsfähigkeit während der Reise und terminlicher Verfügbarkeit.
  6. Reisekosten können nach Vorlage entsprechender Belege oder pauschal gemäß den tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet werden. Der Kunde verzichtet auf eine vorherige Genehmigung einzelner Reisemaßnahmen, sofern diese zur Durchführung des Auftrags objektiv erforderlich sind.
14. Sonstiges

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax genügt dem Erfordernis der Schriftform. Sollten einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so tritt an deren Stelle diejenige Vereinbarung, die dem von den Parteien angestrebten Vertragszweck am ehesten entspricht.